Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen

Für Sie zuständige Stellen

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an

  • eine bestimmte Person,
  • bestimmte Räume und
  • eine bestimmte Betriebsart.

Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend

  • der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder
  • der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung

dient.

Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen.

Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt.

Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich:

  • eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) und
  • eine Geeignetheitsbestätigung. Das ist eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht.

Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.

Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts:

  • die bauliche Errichtung einer Spielhalle und
  • die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle

In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.

Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.